Ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist Kündigung unwirksam

Ab dem 01.01.2017 gilt im Schwerbehindertenkündigungsschutz:

Unwirksamkeit der Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung!

Schwerbehinderte genießen im Arbeitsrecht besonderen Schutz. Die Wahrung dieses Schutzes ist die Hauptaufgabe der sog. Schwerbehindertenvertretung. Hierfür hat sie umfassende Beteiligungsrechte. So hatten Arbeitgeber auch schon bisher die Pflicht Entscheidungen, die Schwerbehinderte in ihren Unternehmen betrafen, mit der Schwerbehindertenvertretung abzustimmen. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sah hierzu eine Mittelungs- und Anhörungspflicht der Arbeitgeber vor. Verstöße gegen diese Pflichten mussten allerdings bisher durch die Schwerbehindertenvertretung geltend gemacht werden, notfalls durch gerichtliche Verfahren.

Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Kündigungen hatten derartige Verstöße (bislang) nicht.

Mit der nun zum Jahreswechsel kommenden Neufassung des SGB IX ändert sich dies. Nach dem neu eingefügten § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist eine Kündigung, die ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wurde, unwirksam!

Die Regelung ähnelt damit dem § 102 Abs. 1 BetrVG, der die Beteiligung des Betriebsrates bei der Kündigung vorschreibt. Wie die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung genau auszusehen hat, darüber lässt sich derzeit nur spekulieren. Es ist aber zu vermuten, dass ähnliche Standards, wie bei der Beteiligung des Betriebsrates, einzuhalten sein werden.

Übrigens: Grundsätzlich ist eine Schwerbehindertenvertretung in Betrieben zu wählen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, so § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Ab dem 01.01.2018 wird das SGB IX grundlegend neugefasst und die Einzelheiten des § 95 Abs. 2 SGB IX werden in dem neuen § 178 Abs. 2 SGB IX geregelt werden.