Rückzahlungen des Gläubigers an den Insolvenzverwalter
Bargeschäft InsO Insolvenz Insolvenzanfechtung Insolvenzrecht Insolvenzverwalter RechtsanwaltAktuelles Thema: Insolvenzanfechtung
Haben Gläubiger von einem bereits insolventen Schuldner Zahlungen erhalten, werden andere Gläubiger entsprechend leer ausgegangen sein. Dies ist nach Ansicht des Gesetzgebers eine nicht gewollte Ungleichbehandlung. Insolvenzverwalter fechten solche Zahlungen deshalb oftmals mit Erfolg an. Dagegen wird die Umstellung auf das „Bargeschäft“ gern als Schutzinstrument empfohlen. Doch dies hat seine Tücken.
Das Bargeschäft
Mit einem Bargeschäft ist keine Barzahlung gemeint, sondern ein zeitlich unmittelbar aufeinander folgender Austausch von Leistung und Gegenleistung. Jedoch sind auch solche Bargeschäfte unter Umständen anfechtbar, wenn der Gläubiger Kenntnis von der wirtschaftlichen Krise des Schuldners hatte. Denn dann wird nach §133 Abs. 1 InsO eine vorsätzliche Benachteiligung der anderen Gläubiger unterstellt, die leer ausgegangen sind. Insolvenzverwalter argumentieren dazu oftmals mit Erfolg, der Gläubiger habe von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst, wofür bestimmte Indizien sprechen, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in einer Vielzahl von Einzelfällen (oftmals zulasten des Gläubigers) herausgearbeitet wurden.
Besonders tragisch für den Gläubiger ist es, wenn eine vorsätzliche Benachteiligung festgestellt wird, denn dann sind nicht nur die Zahlungen der letzten drei Monate, sondern auch ältere Zahlungen bis zu einem rückwirkenden Zeitraum von zehn Jahren von einer Rückforderung bedroht.
Gegenmaßnahmen
Die Umstellung auf das Bargeschäft bietet sich schon bei den ersten Anzeichen einer Krise an. Es muss sich auf Leistungen beziehen, die für die Fortführung des Unternehmens unentbehrlich sind (z.B. Rohstofflieferung, nicht jedoch Luxusdienstwagen). Die Leistungen sollten streng nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet werden. Der rechtzeitige Zahlungseingang sollte überwacht werden, denn ausbleibende oder verspätete Zahlungen widersprechen den Bedingungen eines Bargeschäfts. Und es gilt jede Form einer inkongruenten Deckung zu vermeiden, denn sie spricht für eine Gläubigerbenachteiligung. Inkongruente Deckungen sind Leistungen, die so nicht geschuldet sind, wie zum Beispiel Verrechnung mit anderen Forderungen, Zahlungen durch einen Dritten, zeitliche Abweichungen vom vereinbarten Abrechnungsturnus, die nachträgliche Bestellung von Sicherheiten oder Zahlungen nach Druck oder Drohungen. Sogar die nachträgliche Gewährung von Ratenzahlung soll darunterfallen. Diese Verhaltensweisen belegen nach Auffassung des BGH, dass der Gläubiger von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste.
Besonders gut stellt sich der Gläubiger dem gegenüber, wenn er nur auf der Basis von – ursprünglich vereinbarten – Vorauszahlungen leistet, denn Vorkasse ist noch das beste Mittel im Umgang mit insolvenzgefährdeten Vertragspartnern. Denn durch den Vorschuss abgedeckte Leistungen, die in einem kurzen Zeitraum von 3-4 Wochen zu erledigen sind, werden in aller Regel als Bargeschäft anerkannt.
Letztlich kommt es jedoch wie so oft auf den Einzelfall an. Das hier geschilderte Vorgehen kann nur einen generellen Überblick geben, eine individuelle Rechtsberatung aber nicht ersetzen. Die wird aber angesichts der aktuellen Entwicklungen und den Fallstricken bei der Verteidigung gegen Anfechtungsklagen immer wichtiger. Die Beratung setzt schon frühzeitig bei der Entscheidung an, wie man sich als Gläubiger einem anfänglich säumigen Schuldner gegenüber richtig verhält. Dann kann man sich auch bei unerwarteter Post vom Insolvenzverwalter mit der Aufforderung zur Rückzahlung besser verteidigen.