Formerfordernisse bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
Es ist eine verbreitete Praxis, in Arbeitsverträgen die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis an Fristen zu knüpfen. Teilweise wird die Erklärung der Geltendmachung dabei an eine besondere Form, zum Beispiel der Schriftform geknüpft. Dies war bisher gemäß § 309 Nr. 13 BGB auch zulässig. Mit Wirkung zum 01.10.2016 hat sich diese Regelung nun geändert.
Die Vereinbarung von Fristen bleibt dadurch grundsätzlich weiterhin zulässig. Nicht mehr zulässig ist es hingegen, die Erklärung der Geltendmachung von Ansprüchen an die Schriftform zu knüpfen – das Gesetz erlaubt als Formerfordernis höchstens die Textform.
Die genauen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 BGB sind derzeit nicht eindeutig abschätzbar. Denkbar ist es, dass Gerichte die gesamte Vertragsklausel für unzulässig erklären, wenn ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vorliegt. Es käme hier jedoch auch eine geltungserhaltende Reduktion der Vereinbarung in Betracht. Der Arbeitnehmer wäre dann „nur“ zur Erklärung in Textform verpflichtet.
Bei dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ist auf Schriftformerfordernisse bei der Geltendmachung von Ansprüchen gänzlich zu verzichten. Es sollten entsprechende Textformklauseln verwendet werden. Die Gesetzesänderung gilt voraussichtlich nicht für bereits vor dem 01.10.2016 geschlossenen Verträge. Sie kann aber jedenfalls bei der Änderung von Alt-Verträgen relevant werden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht eine bisweilen komplexe Rechtsprechung entwickelt. Erst vor einigen Tagen zeigte die Rechtsprechung erneut Tendenzen, das AGB-Recht zu Gunsten des Arbeitnehmers auszulegen (BAG Urteil vom 15. November 2016 – 3 AZR 539/15). Grundsätzlich ist es daher empfehlenswert, bei jeglichen Vertragsänderungen entsprechend neue Ausschlussklauseln zu vereinbaren.